NICHT VERGESSEN:
Am 17. November ist Wahltag: Marionna Schlatter in den Ständerat!

Freitag, 1. November 2013

rheinmetall-gelände: AL-gemeinderat andreas kirstein fordert "...einen vernünftigen Mix zwischen Gewerbe und Wohnen..."

Lokalinfo Zürich Nord berichtet in der ausgabe vom 31.10.13 über die laufende diskussion zur gestaltung der nutzung der durch den wegzug der Rheinmetall frei werdenden 5ha bauland. pia meier zitiert in ihrem artikel AL-gemeinderat kirstein mit der aussage
"Ich bin keineswegs grundsätzlich gegen den Erhalt des Industriegeländes. Der vor 17 Jahre festgelegte Nutzungsmix mit einem sehr kleinen Wohnanteil ist jedoch zu überprüfen. Ich möchte einen vernünftigen Mix zwischen Gewerbe und Wohnen. Die Festsetzung einer Planungszone ermöglicht ein transparentes Verfahren. Ich wehre mich gegen die andauernden Hinterzimmergespräche zwischen Grundeigentümern und Stadt Zürich, die die demokratische Kontrolle und Mitwirkung verunmöglichen."
im gleichen artikel zeigt thomas schwendener von der SVP, dass er gleich zwei wichtige punkte nicht versteht wenn er sagt "dass Rheinmetall bestimmt, was mit diesem Areal geschehen soll, und nicht die AL". denn erstens bestimmt auch im kapitalismus nicht einfach eine firma, wie sich ein wichtiger teil eines quartiers entwickelt. da stehen volk und stadt verschiedene möglichkeiten zur verfügung, zum beispiel die von kirstein erwähnte planungszone aber auch direkte aktionen von familien, wie zB die der familien schoch und wucher. und zweitens will nicht 'die AL' bestimmen, was mit dem areal geschieht. die intervention der AL zielt darauf ab, bevölkerung und verwaltung die möglichkeit zu geben, in einem demokratischen entscheidungsprozess einfluss auf die stadtentwicklung zu nehmen, auch wenn sich ein grundstück in privatbesitz befindet.

beim zur diskussion stehenden gelände handelt
es sich in etwa um den rot markierten bereich
anmerkung:
unter einer planungszone gemäss §346 des kantonalen "Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht" ist folgendes zu verstehen:
1 Bis zum Erlass oder während der Revision von Gesamtrichtplänen oder Nutzungsplänen können für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festgesetzt werden, innerhalb deren keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden dürfen, die der im Gange befindlichen Planung widersprechen.

2 Für die Festsetzung von Planungszonen ist der Staat zuständig. Er hat begründeten Festsetzungsbegehren untergeordneter Planungsträger zu entsprechen.
3 Planungszonen dürfen für längstens drei Jahre festgesetzt werden; soweit nötig, kann die Frist um zwei Jahre verlängert werden.25
4 Nach Ablauf der Frist darf die fehlende planungsrechtliche Baureife nur noch geltend gemacht werden, soweit die rechtzeitig erlassene Planungsmassnahme wegen Rechtsmitteln noch nicht in Kraft gesetzt werden kann.
die rechtliche wirkung einer planungszone beschreibt ein artikel auf wetzikon.ch

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.